Und noch einmal – Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
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Mit Urteil vom 18.01.2023 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer den gleichen Stundenlohn erhalten müssen, wie voll- oder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, wenn es sich um die gleiche Arbeitsleistung handelt. Was lag dieser Entscheidung zugrunde?
Der Kläger war als Rettungsassistent geringfügig bei der Beklagten beschäftigt. Neben dem geringfügig beschäftigten Kläger beschäftigt die Beklagte auch Rettungsassistenten sowohl in Voll- als auch in Teilzeit. Den voll- und teilzeitbeschäftigten Rettungsassistenten zahlte der Beklagte eine Stundenvergütung von 17,00 € brutto. Die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer, wie auch der Kläger, erhielten aber nur einen Stundenlohn von 12,00 € brutto, dem aktuellen Mindestlohn. Hiergegen wendete sich der Kläger und war der Meinung, dass diesem ebenfalls für die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen, auch wenn sie im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erbracht werden, ebenfalls pro Stunde eine Vergütung von 17,00 € brutto zu zahlen sei.
Das Bundesarbeitsgericht gab letztinstanzlich nun dem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer Recht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die unterschiedliche Stundenvergütung einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) darstelle, wonach ohne sachlichen Grund teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeit-nehmern nicht benachteiligt werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht führte dazu aus, dass der Umstand, dass ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer nur zu einem geringen Teil Arbeits-leistungen erbringt und in diesem Fall Wunschtermine für seine Einsätze benennen kann, keinen sachlichen Grund darstellt. Hierbei wies das Bundesarbeitsgericht auch nochmals darauf hin, dass, auch wenn die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer Wunschtermine benennen konnten, sie dennoch keinen Einfluss darauf hatten, ob ihnen die Wunschtermine auch zugeordnet worden sind.
Insofern gilt, dass grundsätzlich auch bei geringfügiger Beschäftigung der gleiche Stundenlohn zu zahlen ist, wie für Arbeitnehmer, welche die gleiche Arbeit bei Vollzeitbeschäftigung erbringen, es sei denn, es sind besondere Gründe vorhanden, welche die Erbringung der Arbeitsleistung der geringfügig Beschäftigten im Vergleich zu den Vollzeitbeschäftigten nicht mehr als vergleichbar erscheinen lassen.
Insofern sollten geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer prüfen, ob sie eine gleichhohe Stundenvergütung wie voll- oder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im selben Unternehmen haben, welche die gleiche Arbeit wie die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, so besteht ein Anspruch auf nachträgliche Vergütung wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
– BAG-Urteil vom 18.01.2023 zu AZ. 5 AZR 108/22